Ein Anwalt für Erbrecht in Bukarest hilft Ihnen, das Nachlassverfahren korrekt abzuwickeln – von der Prüfung der Unterlagen und der Feststellung der Erben bis zur Unterstützung vor dem Notar (notar public) oder zur Vertretung vor Gericht, wenn Unklarheiten oder Streitigkeiten zwischen den Erben auftreten.
Wir bieten umfassende rechtliche Unterstützung bei der Eröffnung und dem Abschluss des Nachlassverfahrens, einschließlich Beratung zu den erforderlichen Unterlagen, Prüfung der rechtlichen Situation und Begleitung während des gesamten Verfahrens.
Wie Ihnen ein Anwalt im Nachlassverfahren helfen kann
- Rechtsberatung zur Eröffnung des Nachlassverfahrens
- Prüfung und Kontrolle der erforderlichen Unterlagen
- Unterstützung im notariellen Nachlassverfahren
- Feststellung des Nachlasses und der Erben
- Beratung zu den Erbquoten
- Vertretung vor Gericht bei Streitigkeiten zwischen den Erben
Wenn Sie Unterstützung bei einer Erbschaft in Bukarest benötigen, helfen wir Ihnen mit der Prüfung der Unterlagen, rechtlicher Beratung und Vertretung während des gesamten Nachlassverfahrens. Kontaktieren Sie uns für eine schnelle Einschätzung Ihres Falls.
Erforderliche Unterlagen für das Nachlassverfahren
Für die Eröffnung eines Nachlassverfahrens werden in der Regel folgende Unterlagen benötigt:
- die Sterbeurkunde der verstorbenen Person
- die Ausweisdokumente der Erben
- Geburts- und Heiratsurkunden
- Eigentumsnachweise für die Vermögensgegenstände
- Steuerbescheinigung und Grundbuchauszug (bei Immobilien)
- das Testament, sofern vorhanden
Die Liste kann je nach konkreter Situation variieren; daher empfiehlt sich vor der Einleitung des Verfahrens eine rechtliche Prüfung. Unser Team verfügt über Erfahrung mit Nachlassverfahren sowohl vor dem Notar als auch vor Gericht, auch in Fällen mit mehreren Erben oder komplexer Rechtslage.
Wann sollten Sie für eine Erbschaft einen Anwalt hinzuziehen?
Die Unterstützung durch einen Anwalt ist insbesondere in folgenden Situationen sinnvoll:
- es gibt mehrere Erben und es kommt zu Meinungsverschiedenheiten
- die Unterlagen sind unvollständig oder unklar
- es liegt ein Testament vor, das geprüft oder angefochten werden muss
- zum Nachlass gehören Immobilien oder erhebliche Vermögenswerte
- das Verfahren kann nicht beim Notar abgeschlossen werden
Ein Anwalt für Erbrecht kann Blockaden vorbeugen und für einen ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens sorgen.
Was kostet ein Nachlassverfahren?
Die Kosten eines Nachlassverfahrens hängen von mehreren Faktoren ab, etwa:
- dem Wert der zum Nachlass gehörenden Vermögensgegenstände
- der Anzahl der Erben
- dem Vorliegen eines Testaments
- der Komplexität der rechtlichen Situation
Die Notargebühren werden nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften festgelegt; das Anwaltshonorar richtet sich nach den in Anspruch genommenen Leistungen.
Wie lange dauert ein Nachlassverfahren in Bukarest?
Die Dauer eines Nachlassverfahrens hängt von der Komplexität des Falls ab. In einfachen Fällen kann das notarielle Verfahren innerhalb weniger Wochen abgeschlossen werden. Gibt es mehrere Erben, fehlen Unterlagen oder kommt es zu Meinungsverschiedenheiten, kann sich das Verfahren verlängern.
Gelangt die Erbschaftsangelegenheit vor Gericht, kann sich die Dauer je nach Art des Rechtsstreits erheblich verlängern.
Eröffnung des Nachlassverfahrens
Das notarielle Nachlassverfahren ist im Gesetz Nr. 36/1995 über die Notare und die notarielle Tätigkeit geregelt. Nach dem Gesetz Nr. 36/1995 kann das notarielle Nachlassverfahren auf Antrag jeder interessierten Person eröffnet werden, einschließlich des Sekretärs des Gemeinderats der Ortschaft, in der sich das Vermögen des Erblassers zum Zeitpunkt der Eröffnung der Erbschaft befand.
Wie und wo kann eine Person die Eröffnung eines notariellen Nachlassverfahrens beantragen?
Der Antrag auf Einleitung des notariellen Nachlassverfahrens muss Angaben zum Personenstand des Verstorbenen, zu seinem Vermögen unter Angabe des jeweiligen Werts, zu den Schulden und Lasten des Nachlasses sowie zu den mutmaßlichen Gläubigern, nämlich deren vollständigen Namen und Wohnsitz, enthalten; der Antrag wird in das Nachlassregister des Notars eingetragen.
Den Antrag auf Einleitung des Nachlassverfahrens kann jede Person stellen, der ihre Verwandtschaft ein Erbrecht verleiht, ferner die Gläubiger des Nachlasses oder die Gläubiger der erbberechtigten Personen sowie jede andere Person mit einem berechtigten Interesse.
Gut zu wissen: Eine Inventarisierung des Nachlassvermögens kann auf Antrag der Beteiligten erfolgen; wurde zuvor kein Antrag auf Eröffnung des Nachlassverfahrens gestellt, gilt der Antrag auf Inventarisierung zugleich als Antrag auf Eröffnung des Nachlassverfahrens.
Die Beteiligten am Nachlassverfahren
Nachdem der Notar festgestellt hat, dass er ordnungsgemäß angerufen wurde, trägt er die Sache ein und ordnet die Ladung der zur Erbschaft berufenen Personen an; liegt ein Testament vor, ordnet er auch die Ladung der Vermächtnisnehmer und des benannten Testamentsvollstreckers an. Im Laufe des Nachlassverfahrens stellt der Notar die Eigenschaft als Erbe bzw. Vermächtnisnehmer, den Umfang ihrer Rechte und die Zusammensetzung des Nachlasses fest und prüft anhand der Erklärungen oder der vorgelegten Beweise, ob die Erben die Erbschaft fristgerecht angenommen haben.
Frist für die Annahme der Erbschaft
Das Recht, die Erbschaft anzunehmen oder auszuschlagen (Optionsrecht), muss innerhalb eines Jahres ab Eröffnung der Erbschaft ausgeübt werden (Art. 1103 des Zivilgesetzbuchs).
Aussetzung des Nachlassverfahrens
Nach dem Gesetz Nr. 36/1995 kann das Nachlassverfahren in folgenden Fällen ausgesetzt werden:
- wenn seit der Eröffnung der Erbschaft ein Jahr vergangen ist und die Erbberechtigten in dieser Zeit nicht erschienen sind oder das Nachlassverfahren aufgegeben haben, ohne die Ausstellung des Erbscheins zu beantragen, obwohl sie ordnungsgemäß geladen wurden, und nachgewiesen ist, dass mindestens einer von ihnen die Erbschaft angenommen hat;
- wenn die Personen, denen ihre Verwandtschaft ein Erbrecht verleiht, einander die Erbenstellung streitig machen oder sich nicht über die Zusammensetzung des Nachlasses und den Umfang der ihnen zustehenden Rechte einigen;
- wenn die Erben oder andere interessierte Personen nachweisen, dass sie das Gericht zur Feststellung ihrer Rechte angerufen haben;
- in allen anderen in der neuen Zivilprozessordnung vorgesehenen Fällen.
Abschluss des Nachlassverfahrens
Stellt der Notar fest, dass zum Nachlass keine Vermögenswerte gehören, ordnet er die Schließung des Nachlassverfahrens an. Umfasst der Nachlass Vermögenswerte und besteht Einigkeit zwischen den Erben bei ausreichender Beweislage, erstellt der Notar den Abschlussbeschluss (încheiere finală) des Nachlassverfahrens. Nach dem Gesetz Nr. 36/1995 kann das Nachlassverfahren auch vor Ablauf der Frist zur Annahme der Erbschaft abgeschlossen werden, wenn kein Zweifel daran besteht, dass keine weiteren erbberechtigten Personen vorhanden sind.
Darüber hinaus kann das Verfahren unmittelbar auf Grundlage des Testaments abgeschlossen werden, wenn das Testament die gesetzlichen Formvorschriften erfüllt, keine gesetzeswidrigen Bestimmungen enthält und die Rechte der Noterben (moștenitori rezervatari) nicht beeinträchtigt oder deren Zustimmung bereits vorliegt. Gut zu wissen: Der Erbschein bzw. die Bescheinigung für den Vermächtnisnehmer wird auf Grundlage des Abschlussbeschlusses ausgestellt.
Wenn Sie weitere Informationen über das notarielle Nachlassverfahren, die Frist für das erbrechtliche Optionsrecht und dessen Ausübung wünschen, wenden Sie sich gerne an einen der Anwälte unseres Teams in der Anwaltskanzlei Darie, Manea & Associates. Wir erteilen Ihnen vollständige und aktuelle Informationen und vertreten Sie vor den zuständigen Behörden.
von Cristian Darie

Cristian Darie
Cristian Darie berät zu nationalem und internationalem Recht bei Darie, Manea & Associates. Kontaktieren Sie ihn für Ihr rechtliches Anliegen in Rumänien.
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Marcela Manea ist geschäftsführende Gesellschafterin von Darie & Manea und berät Mandanten in Rumänien. Wenden Sie sich für Ihr Anliegen an unsere Kanzlei.
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